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Nebenkostenvorauszahlung anpassen

Neue Betriebskosten-Vorauszahlung nach der Abrechnung berechnen (§ 560 Abs. 4 BGB) – mit Nachzahlung, Guthaben und Differenz je Monat.

§ 560 Abs. 4 BGB · Stand:

Gesamtkosten des Mieters vor Abzug der Vorauszahlungen

Nur konkret begründbare Erhöhungen

Neue Vorauszahlung

230,00 € / Monat

+ 30,00 € je Monat

Nachzahlung aus der Abrechnung
360,00 €

So wird gerechnet

Nach einer Betriebskostenabrechnung dürfen Vermieter und Mieter die monatliche Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe anpassen. Die Erklärung braucht Textform, eine E-Mail genügt.

Maßstab ist das Ergebnis der letzten Abrechnung, verteilt auf die Monate des Abrechnungszeitraums. Konkret absehbare Kostensteigerungen, etwa eine angekündigte Preiserhöhung des Versorgers, dürfen einfließen. Ein pauschaler Sicherheitszuschlag ist nach der Rechtsprechung des BGH dagegen nicht zulässig.

Voraussetzung ist eine formell ordnungsgemäße Abrechnung. Die Anpassung gilt in der Regel ab der nächsten fälligen Miete nach Zugang der Erklärung.

Häufige Fragen

Darf ich 10 % Puffer aufschlagen?

Nicht pauschal. Zulässig sind nur Steigerungen, die konkret zu erwarten sind und die du begründen kannst.

Kann auch der Mieter eine Senkung verlangen?

Ja. Ergibt die Abrechnung ein Guthaben, kann der Mieter die Vorauszahlung ebenso auf eine angemessene Höhe senken.

Die Rechner bilden die gesetzliche Rechenregel ab und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr; Stand siehe oben.

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