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Mieterhöhungsrechner
Wie stark darf die Miete steigen? Obergrenze nach ortsüblicher Vergleichsmiete und Kappungsgrenze (§ 558 BGB) mit frühestem Termin – kostenlos.
§§ 558, 558a, 558b BGB · Stand:
Aus dem Mietspiegel deiner Stadt
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Letzte Erhöhung wirksam oder Mietbeginn
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So wird gerechnet
Bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gelten zwei Grenzen zugleich: Die neue Miete darf die Vergleichsmiete (meist aus dem Mietspiegel) nicht übersteigen, und sie darf innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 % steigen. In Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt senkt eine Landesverordnung diese Kappungsgrenze auf 15 %. Maßgeblich ist der niedrigere der beiden Werte.
Für die Kappungsgrenze zählt die Miete drei Jahre vor dem Wirksamwerden der Erhöhung. Erhöhungen wegen Modernisierung (§ 559 BGB) oder gestiegener Betriebskosten (§ 560 BGB) bleiben dabei außen vor.
Zeitlich gilt: Das Erhöhungsverlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung zugehen, und es wirkt ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang. Die Miete ist damit mindestens 15 Monate unverändert. Der Mieter muss zustimmen und hat dafür Zeit bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang.
Bei Staffel- oder Indexmiete ist eine Erhöhung nach § 558 BGB ausgeschlossen. Das Verlangen braucht Textform und eine Begründung, etwa über den Mietspiegel, ein Gutachten oder drei Vergleichswohnungen.
Häufige Fragen
Gilt die Kappungsgrenze von 15 % in meiner Stadt?
Das legt jedes Bundesland per Verordnung fest. In vielen Großstädten, etwa München, Berlin oder Hamburg, gilt 15 %. Die aktuelle Liste veröffentlicht das jeweilige Landesministerium.
Gilt die Mietpreisbremse auch für Mieterhöhungen?
Nein. Die Mietpreisbremse betrifft die Miete bei Neuvermietung. Für laufende Mietverhältnisse gelten Vergleichsmiete und Kappungsgrenze.
Ab wann muss der Mieter die höhere Miete zahlen?
Ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens, wenn er zustimmt. Geht das Schreiben im Oktober zu, gilt die neue Miete ab 1. Januar.
Die Rechner bilden die gesetzliche Rechenregel ab und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr; Stand siehe oben.
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